Hier findet Ihr Informationen über den Elternverein Die Grashüpfer e.V..
Wir sind ein Elternverein
Unser Elternverein ist Mitglied im Verbund Bremer Kindergruppen e.V., dieser unterstützt uns in rechtlichen und organisatorischen Fragen. Per Definition sind wir eine richtlinienfinanzierte Kindertageseinrichtung Bremens. Unsere Satzung findet Ihr hier zum Download.
Hier einige Auszüge aus unserer Satzung:
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Dem Zweck wird durch das Angebot einer sinnvollen, gruppenmäßigen und familienergänzenden Kleinkinderziehung im Rahmen einer Betreuung entsprochen.
Im Vordergrund dieser Erziehung und den ihr zu Grunde liegenden pädagogischen und psychologischen Konzepten stehen folgende Leitziele:
- vorrangig ist das Wohl der Kinder, ihre psychische und physische Integrität
- Erziehung zum sozialen Verhalten; Respekt vor den anderen und vor dem Andersartigen. (Je nach Möglichkeit sollen ausländische Kinder und behinderte Kinder aufgenommen werden.)
- Kommunikationsfähigkeit und Kreativität; wobei eigene - nicht von Erwachsenen vorgegebene - Formen der Kommunikation, des Spiels, des Lernens etc. gestärkt werden sollen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können werden:
Eltern, deren Kinder in der Einrichtung des Vereins betreut werden.
Fördernde Mitglieder können werden:
Personen, die ihr inhaltliches Interesse an den Vereinszwecken glaubhaft machen können; diese sind jedoch ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung (z.B. die BetreuerInnen).
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig, entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht für die, auf den Eingang der Erklärung, folgenden 3 Monate, es sei denn, andere Personen treten in die Verpflichtung ein. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, über deren Höhe die Mitglederversammlung entscheidet.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig:
- Wahl, Abwahl, Entlastung der Vorstansmitglieder
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Entgegennahme und Genehmigung des in der Jahreshauptversammlung zu haltenden Geschäftsberichts des Vorstands
- Weisungen an den Vorstand zu allen unter Zweck und Aufgaben des Vereins geregelten Angelegenheiten
- Richtlinien für die Arbeit des Vereins
- Aufnahme von Kindern in die Einrichtung des Vereins
- Einstellung von Bezugspersonen
Zu Beginn eines Geschäftsjahres tritt die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung zusammen; im Übrigen nach Bedarf. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist innerhalb von zwei Wochen zur Einberufung verpflichtet, wenn dies unter Angabe der Tagesordnung von einem Mitglied schriftlich verlangt wird.
Den Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Er lädt dazu ein. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/derjenigen, der/die Protokoll führte, zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu vier (aber mindestens drei) Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Niederlegung des Amtes muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.