Hier findet Ihr Informationen über den Elternverein Die Grashüpfer e.V..

Wir sind ein Elternverein
Unser Elternverein ist Mitglied im Verbund Bremer Kindergruppen e.V., dieser unterstützt uns in rechtlichen und organisatorischen Fragen. Per Definition sind wir eine richtlinienfinanzierte Kindertageseinrichtung Bremens. Unsere Satzung findet Ihr hier zum Download.
Hier einige Auszüge aus unserer Satzung:
Zweck und Aufgaben des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch das pädagogische Konzept der Einrichtung.
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Der Verein betreibt eine Kindertageseinrichtung (Krippe).
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Einrichtung und den Betrieb einer Krippe,
b) die Schaffung eines kindgerechten, bildungsfördernden Umfelds, sichergestellt durch pädagogisches Personal,
c) die Mitwirkung der Eltern durch zugewiesene Elterndienste, zugeteilte Vereinsämter, Teilnahme an Mitgliederversammlung, Elternabende, Festen, Putztagen, aller anstehenden Aufgaben (z.B. Wäschedienst, Kochen) etc.
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
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Ordentliche Mitglieder können werden:
Eltern, deren Kinder in der Einrichtung des Vereins betreut werden -
Fördernde Mitglieder können werden: Personen, die ihr inhaltliches Interesse an den Vereinszweck glaubhaft machen können, diese sind jedoch ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung (z B. das pädagogische Personal, ehemalige und neue Eltern).
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Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und das pädagogische Personal. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand und mit einer Frist von drei Monaten zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zulässig, entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht für die auf den Eingang der Erklärung, folgenden drei Monate, es sei denn, andere Personen treten in die Verpflichtung.
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Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied dem Vereinszweck entgegenhandelt oder mit Beitragszahlungen trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird durch Antrag einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
Beiträge
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Die Mitglieder zahlen Beiträge.
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Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.
Aufnahme von Kindern
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Über die Vergabe der Betreuungsplätze entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal.
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Es wird ein Tag der offenen Tür angeboten, wo mindestens ein Vorstandsmitglied und eine pädagogische Fachkraft anwesend sind.
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Kinder vom pädagogischen Personal der Einrichtung werden bei der Platzvergabe bevorzugt aufgenommen, um eine verlässliche Betreuung aller Kinder sicherzustellen. Diese Bevorzugung erfolgt unter Berücksichtigung der Kapazitäten.
Mitwirkungspflichten der Mitglieder
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Jedes ordentliche Mitglied übernimmt ein Vereinsamt (z. B. Hausmeisteramt, Wartung der Lastenräder, Einkauf von Drogerieartikel etc.), das es verantwortlich auszuführen hat. Die Ämter werden zu Beginn des Krippenjahres vergeben.
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Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, die für den Krippenbetrieb notwendigen Elterndienste zu übernehmen, sofern sie gemäß eines Einsatzplans dazu eingeteilt werden. Die Elterndienste werden gleichmäßig unter den ordentlichen Mitgliedern verteilt. Hat jedoch ein ordentliches Mitglied zwei oder mehr Kinder in der Krippe, so muss dieses Mitglied den doppelten bzw. mehrfachen Anteil verrichten.
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Darüber hinaus verpflichtet sich jedes ordentliche Mitglied, an zwei Putztagen pro Jahr mit mindestens einem Elternteil teilzunehmen. Jeder Putztag umfasst mindestens zwei Stunden.
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Alle weiteren anstehenden Aufgaben werden ebenfalls von allen ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Anteilen verrichtet.
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Ist eine Teilnahme am Putztag oder an anderen Aufgaben nicht möglich, muss das Mitglied eine Ersatzperson stellen. Elterndienste sind hiervon ausgenommen.
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Das pädagogische Personal wird von der Pflicht zu Elterndiensten und Übernahme von Vereinsämtern befreit.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Die Organmitgliedschaft endet mit Austritt, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Rücktritt oder mit Zeitablauf. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange aus, bis sich der jeweils neue Vorstand konstituiert hat. Mit Rücktritt eines Organmitglieds nehmen die verbleibenden Organmitglieder die Rechte des zurückgetretenen Mitglieds gemeinschaftlich wahr, bis eine Nachbesetzung durchgeführt worden ist.
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.
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In der MV hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede MV gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,b) Satzungsänderungen,
c) die Beitragsordnung,
d) die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung,
f) Entgegennahme und Genehmigung des in der Jahreshauptversammlung zu haltenden Geschäftsberichts des Vorstands,
g) Weisungen an den Vorstand zu allen in § 2 geregelten Angelegenheiten,
h) Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
i) Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
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Mindestens einmal jährlich, möglichst im Frühjahr tritt die MV als Jahreshauptversammlung zusammen, im Übrigen nach Bedarf. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist innerhalb von zwei Wochen zur Einberufung verpflichtet, wenn dies unter Angabe der Tagesordnung von einem Mitglied schriftlich verlangt wird. Sowohl die MV als auch die Jahreshauptversammlung können als Hybrid- oder, in besonderen Situationen, als Onlineveranstaltung abgehalten werden.
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Den Ort und Zeitpunkt der MV bestimmt der Vorstand. Der Vorstand lädt ein. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Das Einladungsschreiben kann auf elektronischem Wege übermittelt werden.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und dies zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
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Die MV wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden.
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Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig, wenn zu demselben Tagesordnungspunkt zum zweiten Male eingeladen wurde.
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Die Beschlüsse der MV erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung betreffen. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder, nicht nur der Anwesenden.
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Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand und seine Zuständigkeit
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Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand),
b) dem 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand),
c) dem/der Kassenwart/in (erweiterter Vorstand). -
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Niederlegung des Amtes muss unverzüglich eine MV zur Neuwahl einberufen werden.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Sie repräsentieren den Verein nach außen im Sinne der Vereinssatzung.
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Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts,
d) Vorlage der Jahresplanung,
e) Einstellung von Personal,
f) Aufnahme von Mitgliedern.
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Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins. Er führt darüber ordnungsgemäß Buch und erstattet dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht. Die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung ist einmal pro Jahr vor der ordentlichen MV zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der MV zu berichten.
